Gesetze / Kriegsdienstverweigerungsgesetz
KDVG§ 13 Anwendungsvorschrift
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KDVG%202003/13#abs-1 (1) Entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 kann die Zuleitung des Antrags bei ungedienten Wehrpflichtigen, die vor dem 1. Januar 2010 geboren sind, ohne vorherige Musterung erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KDVG%202003/13#abs-2 (2) Über Anträge, die ohne vorherige Musterung dem Bundesamt zugeleitet werden, soll spätestens innerhalb von neun Monaten seit Eingang beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr entschieden werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KDVG%202003/13#abs-3 (3) § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 11 Absatz 1 Nummer 1 sind auf Fälle nach Absatz 1 nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 13 KDVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 22.02.2012 – 6 C 11.11Zitiert von 41
- BVerwG, 22.02.2012 – 6 C 31.11Zitiert von 7
- BVerwG, 20.11.2009 – 6 B 24.09Zitiert von 7
- BVerfG, 04.10.2011 – 2 BvR 862/10Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) bei unterlassener Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde für die Revision im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - Antrag eines Sanitätsoffiziers auf vorweggenommene Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bei noch bestehendem Soldatenverhältnis - Zumutbarkeit der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 2 BVerfGG) bei Möglichkeit der Abänderung einer bereits älteren gefestigten RsprZitiert von 3
- OVG Rheinland-Pfalz, 25.02.2005 – 10 A 11919/04Zitiert von 1
- BVerwG, 13.12.2012 – 2 C 11.11Zitiert von 96
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 09.12.2021 – 1 S 3255/21Zitiert von 4
- BVerwG, 12.04.2017 – 2 C 1/17
- BVerwG, 12.04.2017 – 2 C 16/16Rückforderung der Ausbildungskosten eines ehemaligen Sanitätsoffiziers auf ZeitZitiert von 64
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 KDVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 370)
BGBl. 2025 I Nr. 370
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14.06.2009 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2009 (BGBl. I 1229)
BGBl. 2009 I S. 1229
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.